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§ 6 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6



Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen, soweit sie dazu dienen,

1.
die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Voraussetzung für die Meldepflicht der dort genannten Betriebsarten ist, zu ändern,

2.
den Betriebsfragebogen zu ändern oder

3.
die Erstattung von Meldungen auch außerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkte vorzuschreiben.