Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein (5. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 14.03.1970; FNA: 7840-3-5 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

Zolltarif-NummerErzeugnisse
08.04 A IIWeintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben
22.04Traubenmost
aus 22.05Wein aus frischen Weintrauben.




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