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§ 2 - Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wein (5. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 14.03.1970; FNA: 7840-3-5 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 2



(1) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird auf 100 Hektar Rebfläche festgesetzt.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, die Mindestanbaufläche bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen.