Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
08.04 A II | Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben |
22.04 | Traubenmost |
aus 22.05 | Wein aus frischen Weintrauben. |