(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. 2Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. 3Prüfungsgegenstand sind insbesondere
- -
- die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
- -
- die wichtigsten Krankheitsbilder,
- -
- fächerübergreifende und
- -
- problemorientierte Fragestellungen.
(2) 1Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 2Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.
(3)
1Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320.
2Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der
Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013) ... Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)" durch die Angabe „(§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter „Der ... „Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung" ersetzt. 15. § 28 wird aufgehoben. 16. § 29 wird § 28 und wie folgt geändert: ... ersetzt. 15. § 28 wird aufgehoben. 16. § 29 wird § 28 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 28 Schriftliche Prüfung". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... und selbstständigen Tätigkeit bedarf." 17. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt: „§ 29 Zeugnis ... 15 wird die Angabe „(zu § 29 Abs. 3 Satz 2)" durch die Angabe „(zu § 28 Absatz 3 Satz 2)" ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1