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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ÄApprOuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 ÄApprO § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 11a (neu), § 23, § 28, § 30, § 36, § 37

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im sechsten Anstrich wird das Komma und werden die Wörter „die Organisation des Gesundheitswesens" gestrichen.

b)
Nach dem sechsten Anstrich werden die folgenden Anstriche eingefügt:

„ - Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,

-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien" eingefügt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

c)
Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden."

d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan, nach dem die Ausbildung nach Absatz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Universität kann den Studierenden das Logbuch in digitaler Form anbieten."

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „ärztliche Praxen (Lehrpraxen)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Krankenversorgung" die Wörter „und geeignete Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„In einer geeigneten Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens kann nur die Ausbildung in einem der übrigen klinischpraktischen Fachgebiete nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die Einbeziehung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens in die Ausbildung erfolgt durch die Universitäten frühestens zum 1. Mai 2022."

c)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist."

4.
In § 4 Absatz 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Krankenversorgung" die Wörter „und geeigneten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens" eingefügt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Famulatur hat den Zweck, dass die Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschiedenen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern kennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung sind die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut zu machen.

(2) Die Famulatur wird unter der Leitung eines approbierten Arztes oder einer approbierten Ärztin abgeleistet."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „von zwei Monaten" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt und wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

6.
§ 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Nachteilsausgleich

(1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt worden ist.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervorgeht.

(4) In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden."

8.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden."

9.
§ 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden."

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung mit Patientenvorstellung an geschulten Simulationspatienten oder Simulationspatientinnen durchgeführt werden."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7.
über Grundkenntnisse des Gesundheitssystems verfügt,

8.
die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens kennt und über Grundkenntnisse der bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit verfügt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10.

11.
Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend."

12.
Dem § 37 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ÄApprOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 2 HeilbPrüfMV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 1 Satz 3 ...