(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen haben, ist §
25 der
Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden sind, ist §
409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der
Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Strafprozeßordnung und des
Strafgesetzbuches in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Artikel 6 und
11 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.