Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
- 3.
- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
- 4.
- Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;
- 5.
- Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;
- 6.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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