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Vierter Abschnitt - Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-4 Umweltschutz
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Vierter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 10 (aufgehoben)







§ 11 (aufgehoben)





§ 12 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Dritten beauftragt.




§ 13 Inkrafttreten



§ 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Verordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung



Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen


Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;

2.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;

3.
Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;

4.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;

5.
Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;

6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.




Anlage 1 zur Beförderungserlaubnisverordnung



Diese Anlage enthält den Vordruck eines Antrags auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 7 Abs. 1).

(siehe BGBl. I 1996 S. 1416 - 1418)




Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung



Diese Anlage enthält den Vordruck zur Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 8 Abs. 3).

(siehe BGBl. I 1996 S. 1419 - 1420)