Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Vierter Abschnitt - Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-4 Umweltschutz
| |
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
Schlußformel
Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung
Anlage 1 zur Beförderungserlaubnisverordnung
Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung

Vierter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 10 (aufgehoben)


§ 10 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 (aufgehoben)




Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Dritten beauftragt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Inkrafttreten



§ 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Verordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung


Anhang hat 1 frühere Fassung

Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen


Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;

2.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;

3.
Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;

4.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;

5.
Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;

6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 1 zur Beförderungserlaubnisverordnung


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Diese Anlage enthält den Vordruck eines Antrags auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 7 Abs. 1).

(siehe BGBl. I 1996 S. 1416 - 1418)


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Diese Anlage enthält den Vordruck zur Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 8 Abs. 3).

(siehe BGBl. I 1996 S. 1419 - 1420)


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed