Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 2 Nummer 15 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Satz 1 einen Dritten beauftragt.
§
1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Verordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
- 3.
- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
- 4.
- Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;
- 5.
- Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;
- 6.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.
Diese Anlage enthält den Vordruck eines Antrags auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§
7 Abs. 1).
(siehe BGBl. I 1996 S. 1416 - 1418)
Diese Anlage enthält den Vordruck zur Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§
8 Abs. 3).
(siehe BGBl. I 1996 S. 1419 - 1420)