Zweiter Abschnitt - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Zweiter Abschnitt Verwendung der nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verbleibenden Beträge für den Lastenausgleich
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14

Zweiter Abschnitt Verwendung der nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verbleibenden Beträge für den Lastenausgleich

§ 10


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann nach Ablauf von drei Monaten nach dem Schlußtag, jedoch nicht früher als zwei Jahre nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), die Miteigentumsanteile oder anderen Rechte veräußern, die auf den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde entfallen. Er kann vom gleichen Zeitpunkt an von der Wertpapiersammelbank Zahlung der Geldbeträge verlangen, die sie für den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der Sammelurkunde erlangt hat. Die Erlöse aus den Veräußerungen und die von der Wertpapiersammelbank gezahlten Geldbeträge fließen an den Bund.

(2) Bei der Veräußerung von Wertpapieren soll der Präsident des Bundesausgleichsamts auf die Lage an den Wertpapiermärkten Rücksicht nehmen und hierzu einen Sachverständigenausschuß hören. Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus Kreisen des Bankgewerbes und der Aussteller bestellt. Die Veräußerung der Wertpapiere führt der Präsident des Bundesausgleichsamts im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch.

(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts gilt für die Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Hinterleger im Sinne der Vorschriften des Depotgesetzes über die Sammelverwahrung.

(4) Auf Aktien, die von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts veräußert werden, sind § 55 des Zweiten und § 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom Zeitpunkt der Veräußerung an nicht mehr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 202 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 11


§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ein Aussteller, der nach §§ 12, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschlußrechnung oder einer Schlußrechnung über die Erträge in Anspruch genommen werden kann, hat den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an den Bund zu zahlen. Ist eine Ergänzungsrechnung (§ 14 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach der Ergänzungsrechnung.

(2) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Bestätigung der Schlußrechnung oder der Ergänzungsrechnung dem Aussteller den zu zahlenden Betrag an und benachrichtigt den Präsidenten des Bundesausgleichsamts von der Anzeige. Der Aussteller hat den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zu zahlen.

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§ 12


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts hat einem Aussteller, dem nach §§ 13, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschlußrechnung oder einer Schlußrechnung über die Erträge ein Entschädigungsanspruch zusteht, den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag aus dem Ausgleichsfonds zu zahlen. Ist eine Ergänzungsrechnung aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach der Ergänzungsrechnung.

(2) Der Betrag ist, soweit die Schlußrechnung einen Entschädigungsanspruch ergibt, vom 1. Januar 1958 an und, soweit die Ergänzungsrechnung einen Entschädigungsanspruch ergibt, vom 1. Januar 1961 an mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen. Kann der Aussteller aus einer anderen Schlußrechnung oder Ergänzungsrechnung in Anspruch genommen werden, so vermindert sich der zu verzinsende Betrag um den Betrag, den der Aussteller nach § 11 Abs. 1 an den Bund zu zahlen hat; dabei ist zunächst der vom 1. Januar 1958 an zu verzinsende Betrag zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Bestätigung der Schlußrechnung oder Ergänzungsrechnung dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts den zu zahlenden Betrag an und benachrichtigt den Aussteller von der Anzeige. Der Präsident des Bundesausgleichsamts hat den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zu zahlen.

(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann schon vor Bestätigung der Ergänzungsrechnung Zahlungen auf den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag leisten, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 gelten sinngemäß für den Entschädigungsanspruch, der einem Aussteller nach § 15 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zusteht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Aussteller, denen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten Ausgleichsforderungen gewährt werden können, sofern eine Berichtigung der Umstellungsrechnung auf Grund der Schlußrechnung nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestätigt worden ist.

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§ 13


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Wertpapiersammelbank hat auf Verlangen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzulegen sind, dem Bund unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie für Gutschriften benötigt werden.

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§ 14


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Wertpapiersammelbank die Zinsen, die ihr aus der verzinslichen Anlegung von Geldbeträgen nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zugeflossen sind oder noch zufließen werden, an den Bund zahlt.

(2) Als Vergütung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 54 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes verbleiben der Wertpapiersammelbank zehn vom Hundert der Zinsen, die ihr bis zum 30. September 1962 zugeflossen sind. An Stelle dieser Vergütung kann ein Aussteller, der nach § 2 der Verwaltungsanordnung Nr. 4 zum Wertpapierbereinigungsgesetz (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 8. September 1950) die Aufgaben der Wertpapiersammelbank übernommen hat, unter Zusammenfassung aller Wertpapierarten, für die er die Sammelurkunde selbst verwahrt, eine Vergütung verlangen, die in Anlehnung an die Bankgebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu bemessen ist.



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