Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach
§ 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach
§ 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020) ... für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7 ), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ... die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7 ), 2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10). (3) ...
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450