(1) Auf Antrag des Krankenhauses können die Vertragsparteien nach §
11 des
Krankenhausentgeltgesetzes unter den Voraussetzungen nach §
1 vereinbaren, dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das Jahr 2005 von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen wird. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach §
18a Abs. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Krankenhauses in den Fällen des §
1 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 2.
(2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen werden sollen, sind die Informationen nach §
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 und die Unterlagen nach Maßgabe des §
6 Abs. 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes vorzulegen sowie krankenhausindividuelle Entgelte nach §
6 Abs. 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren. Die vereinbarten Entgelte sind der gesonderten Erlössumme nach §
6 Abs. 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes zuzuordnen.