Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2005 aufgehoben

§ 4 - Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 (FPVBE 2005)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1340
Geltung ab 19.05.2005 bis 31.12.2005; FNA: 2126-9-16-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 4 Vereinbarungen über besondere Einrichtungen



(1) Auf Antrag des Krankenhauses können die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren, dass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das Jahr 2005 von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen wird. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Krankenhauses in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 2.

(2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen werden sollen, sind die Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 und die Unterlagen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vorzulegen sowie krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren. Die vereinbarten Entgelte sind der gesonderten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zuzuordnen.



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