(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens nach dessen Artikel X, die die Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der Sicherheit der dem internationalen Verkehr dienenden Container oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, ein Verfahren gemäß Artikel IV des Übereinkommens für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in dem Übereinkommen festgelegten Kriterien durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben.
(3) Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden. Satz 1 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegt.
(4) Die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.12.1985 BGBl. I S. 2221
V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147