§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Klassifizierung und Abgrenzung von Produkten | |
(Text alte Fassung) Die Gebühr für die Stellungnahme nach § 13 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes zur Klassifizierung von Medizinprodukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten beträgt 100 bis 500 Euro. | (Text neue Fassung) Die Gebühr für eine Entscheidung nach § 13 Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes zur Klassifizierung eines Medizinproduktes und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten beträgt 200 bis 1.000 Euro. |