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Änderung § 5 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 21.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Registrierung von Ethikkommissionen


(Text neue Fassung)

§ 5 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen


vorherige Änderung

Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkommission nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 250 Euro; für Änderungsanzeigen einer bereits registrierten Ethikkommission 50 bis 150 Euro.



(1) Die Gebühr für die Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22a Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 3.000 bis 6.130 Euro.

(2) Die Gebühr
für die beantragte Begutachtung einer wesentlichen Änderung am Prüfplan nach § 22c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes beträgt 600 bis 1.630 Euro.


 
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