Änderung § 6 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 21.03.2010

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Beratung


(Text neue Fassung)

§ 6 Beratungen


vorherige Änderung

Die Gebühr für die Beratung Benannter Stellen nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 1.000 bis 2.800 Euro.



Die Gebühr für die Beratung des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes, von Benannten Stellen und von Sponsoren nach § 32 des Medizinproduktegesetzes beträgt 500 bis 2.800 Euro.




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