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Änderung § 5 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 13.05.2010

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.05.2010 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 555
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen


(1) Die Gebühr für die Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22a Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 3.000 bis 6.130 Euro.

(2) Die Gebühr für die beantragte Begutachtung einer wesentlichen Änderung am Prüfplan nach § 22c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes beträgt 600 bis 1.630 Euro.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Gebühr für die Prüfung einer beantragten Befreiung von der Genehmigungspflicht bei Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) beträgt 400 bis 700 Euro.


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