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Änderung § 2 AntKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AntKostV, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie des AntKostV

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§ 2 AntKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 AntKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 42 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 2 Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:



(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:

(Textabschnitt unverändert)


1. | für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit

a) | § 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 600 bis 850 Euro

b) | § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 3.150 bis 3.850 Euro

c) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung | 8.500 bis 10.000 Euro

d) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung | 9.250 bis 10.500 Euro;

2. | für die Genehmigung nach

a) | § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

b) | § 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

c) | § 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind;

3. | für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro.

vorherige Änderung


(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden.




(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)