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Synopse aller Änderungen des AntKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AntKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
AntKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 42 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Kosten
§ 2 Gebühren
(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Gebührenverzeichnis
§ 3 Gebühren in besonderen Fällen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Kostenbefreiung


§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Kosten




§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Im Übrigen sind die Regelungen des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.



(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Gebühren




§ 2 Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:



(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:


1. | für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit

a) | § 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 600 bis 850 Euro

b) | § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 3.150 bis 3.850 Euro

c) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung | 8.500 bis 10.000 Euro

d) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung | 9.250 bis 10.500 Euro;

2. | für die Genehmigung nach

a) | § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

b) | § 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

c) | § 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro

auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind;

3. | für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung


(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden.




(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden.

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Kosten nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines gegen die Sachentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. 4 Für die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben werden.



(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(2) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines gegen die Sachentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. 4 Für die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben werden.

(3) Für die nachträgliche Anordnung einer Auflage, zu der der Antragsteller Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr höchstens ein Viertel der für die Genehmigung festgesetzten Gebühr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Kostenbefreiung




§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung


vorherige Änderung

Bei Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.



Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.