Änderung § 54a ArbGG vom 26.07.2012

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§ 54a ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 54a ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung


vorherige Änderung

 


(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) 1 Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 2 Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 3 Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.




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