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§ 54a - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung



(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) 1Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 2Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 3Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.





 

Frühere Fassungen von § 54a ArbGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 4 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54a ArbGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54a ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 01.01.2022)
... der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a , der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 4 MediationsGEG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... der Mediation einsetzen." 2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: „§ 54a Mediation, außergerichtliche ... 2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: „§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (1) Das Gericht kann den Parteien ... Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4," die Wörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a ," und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter," die Wörter ...