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§ 1 - Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).

(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.

(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.

(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.



 

Zitierungen von § 1 KAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KAV Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
... gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. (7) Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) ...
§ 7 KAV Landkreise
... soweit die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen Fällen sowie für laufende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ... „§ 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom ... im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen" ersetzt. 3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) ... 3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) ...