Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)

Artikel 3 G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-7 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
| |

§ 3 Verfahren, Erstattung, Rechtsweg



Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.



 

Zitierungen von § 3 DbAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DbAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DbAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 6 SozEntschRÄndG Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt: „§ 4 Leistungen für die Zeit ...