(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
11 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) §
9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582