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Abschnitt 2 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 2 Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes

Abschnitt 2 Praxisaufstieg

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zulassen.




§ 12 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 13 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 14 Feststellungsverfahren



(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.