(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer einmonatigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.