(1) Für das Feststellungsverfahren gelten §
10 Abs. 1 und §
18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.