(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben absehen. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Einzel- und Gruppenarbeiten.
(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. §
8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582