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§ 39 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 39 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen von in der Regel 16 Wochen, von denen ein Teilabschnitt von sechs Wochen praxisbegleitend gestaltet werden kann. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Während der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische Einführung.

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Zitierungen von § 39 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...