Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe des §
16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen.