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Abschnitt 3 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 4 Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes

Abschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen

§ 45 Zulassungsvoraussetzungen



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen.


§ 46 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Verwendungsaufstieg.

(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG über die Zulassung zum Verwendungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 47 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 48 Feststellungsverfahren



(1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.


§ 49 Übertragung von Ämtern



Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entsprechend.