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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
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§ 2 - Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.
Zitierungen von § 2 VertrGebErstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGebErstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 VertrGebErstG
... in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4635/a64133.htm