(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.