(1) An Stelle einer Kapitalabfindung nach den §§
72 bis 80 des
Bundesversorgungsgesetzes kann dem Berechtigten nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans ein Betrag in Höhe der Kapitalabfindung durch ein Kreditinstitut gewährt werden (Rentenkapitalisierung); das gilt auch, wenn die Kapitalabfindung bereits bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden ist.
(2) Der Kapitalisierungsbetrag wird auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Kreditinstitut und dem Berechtigten gegen Übertragung des Anspruchs auf Zahlung der für den nach §
74 des
Bundesversorgungsgesetzes maßgebenden Zeitraum zustehenden Grundrente gezahlt.
(3) Das Kreditinstitut wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149