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§ 2 - Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV (KOVRentKapG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 830-6 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2



(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für Kapitalabfindungen nach dem Bundesversorgungsgesetz maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und des § 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisierung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfindungen anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen.

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Zitierungen von § 2 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KOVRentKapG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KOVRentKapG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KOVRentKapG
... des Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den ...