(1) Auf Grund der Satzung der früheren Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei werden keine Leistungen gewährt. Für Unfälle bei einer Tätigkeit, die die Erweiterung oder Festigung der Macht des Nationalsozialismus bezweckte, werden ebenfalls keine Leistungen gewährt.
(2) Soweit bis zum 8. Mai 1945 die Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei für die Entschädigung von Arbeitsunfällen zuständig war, werden die Leistungen von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung gewährt.
- a)
- vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben oder
- b)
- nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben oder
- c)
- nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben und vor dem 1. August 1991 bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erworben haben.
Für Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet
§ 8a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung.
(1a)
§ 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach dem 30. April 2004 zuständig ist.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Auf Berechtigte nach dem
Fremdrentengesetz mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruht, ist
§ 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwenden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet genommen hat. Während einer Zeit, in der Berechtigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§§
1 bis 13 des
Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in §
5 des
Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann Anwendung, wenn auf diese Fälle das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz nicht angewendet worden ist.