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1§ 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung gemäß
§ 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss.
2Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
§ 2 Absatz 5 entsprechend.
3Für die Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach
§ 16 Abs. 1 bis 4.
4Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553