Änderung § 30a BetrAVG vom 01.01.2018

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§ 30a BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 30a BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a


(Text neue Fassung)

§ 30a Evaluierung


vorherige Änderung

(1) 1 Männlichen Arbeitnehmern,

1. die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

2. die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3. die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge
für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben,

4. die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben
und

5. deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet,

sind auf deren Verlangen nach Erfüllung
der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. 2 § 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Haben
der Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990 gegen die Versagung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist Absatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April 1976 anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.



1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. 2 Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.




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