Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2013 aufgehoben
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§ 8 - Marktstrukturgesetz (MarktStrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.09.1990 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 8


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung und die auf Grund des § 93a der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht

a)
für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen erlangen zu können,

b)
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

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Zitierungen von § 8 Marktstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MarktStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MarktStrG
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. ...


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