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Änderung § 50 MarkenV vom 01.07.2016
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| § 50 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 50 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 50 Einspruch | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. |
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, 3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt. | |
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird. | (3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben. |
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