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Synopse aller Änderungen der MarkenV am 01.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 5 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarkenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
    Abschnitt 1 Anmeldungen
       § 2 Form der Anmeldung
       § 3 Inhalt der Anmeldung
       § 4 Anmeldung von Kollektivmarken
       § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
       § 6 Angaben zur Markenform
       § 6a Markenbeschreibung
       § 7 Wortmarken
       § 8 Bildmarken
       § 9 Dreidimensionale Marken
       § 10 Kennfadenmarken
       § 10a Farbmarken
       § 11 Hörmarken
       § 12 Sonstige Markenformen
       § 13 Muster und Modelle
       § 14 (aufgehoben)
       § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen
       § 16 Fremdsprachige Dokumente
       § 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
       § 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
    Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
       § 19 Klasseneinteilung
       § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
       § 21 Entscheidung über die Klassifizierung
       § 22 Änderung der Klasseneinteilung
    Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung
       § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung
    § 24 Ort und Form des Registers
    § 25 Inhalt des Registers
    § 26 Urkunde, Bescheinigungen
    § 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register
    § 28 (aufgehoben)
Teil 4 Einzelne Verfahren
    Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren
       § 29 Form des Widerspruchs
       § 30 Inhalt des Widerspruchs
       § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
       § 32 Aussetzung
    Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
       § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
       § 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
       § 35 Teilung von Anmeldungen
       § 36 Teilung von Eintragungen
    Abschnitt 3 Verlängerung
       § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
       § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
    Abschnitt 4 Verzicht
       § 39 Verzicht
       § 40 Zustimmung Dritter
    Abschnitt 5 Löschung
       § 41 Löschung wegen Verfalls
       § 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5 Internationale Registrierungen
    § 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
    § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
    § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
    § 46 Schutzverweigerung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(Text neue Fassung)

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
    Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
       § 47 Eintragungsantrag
       § 48 Veröffentlichung des Antrags
       § 49 Nationaler Einspruch
vorherige Änderung nächste Änderung

    Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes


    Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
       § 50 Einspruch
       § 51 Einspruchsverfahren
    Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
       § 52 Änderungen der Spezifikation
       § 53 Löschungsantrag
       § 54 Akteneinsicht
       § 55 (aufgehoben)
Teil 7 Schlussvorschriften
    § 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
    § 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
    § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen


(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rechte, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.

(2) 1 Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. 2 Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. 2 Im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.



(3) 1 Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. 2 Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 35 Teilung von Anmeldungen


(1) 1 Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. 2 Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. 3 Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.

(3) 1 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. 2 Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. 2 Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. 3 Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. 4 Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.

(6)
1 Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. 2 Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(7)
In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.



(5) 1 Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. 2 Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(6)
In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.

(heute geltende Fassung) 

§ 47 Eintragungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,



1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.



6. die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.

(heute geltende Fassung) 

§ 48 Veröffentlichung des Antrags


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:



(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.



5. die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 49 Nationaler Einspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.



5. die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.

(heute geltende Fassung) 

§ 50 Einspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.



(3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

(heute geltende Fassung) 

§ 51 Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen.



1 Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. 2 Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.

(heute geltende Fassung) 

§ 52 Änderungen der Spezifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,



2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.



(3) Für Anträge nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 53 Löschungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5. Gründe für die Löschung.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Akteneinsicht


vorherige Änderung

In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.



In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.