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Änderung § 11 MarkenV vom 14.01.2019

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§ 11 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 11 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Hörmarken


(Text neue Fassung)

§ 11 Klangmarken


vorherige Änderung

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen.

(2) 1 Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. 2 Für die Form der grafischen Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1 Der Anmelder muss zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen. 2 Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.

(4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:

1. 1 Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. 2 Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). 3 Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. 4 Gepackte und komprimierte Dateien sind nicht zulässig.

2. Im Übrigen gilt § 8 Absatz
6 Satz 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 entsprechend.



(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen.

(2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen.

(3)
Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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