Änderung § 19 MarkenV vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. MarkenVuaÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 19 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Klasseneinteilung


(Text alte Fassung)

(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen.

(2) Ergänzend sollen die
alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.

(Text neue Fassung)

Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed