§ 19 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 19 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Klasseneinteilung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen. (2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden. | (Text neue Fassung) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen. |