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Synopse aller Änderungen der MarkenV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 1 der 3. MarkenVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarkenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
    Abschnitt 1 Anmeldungen
       § 2 Form der Anmeldung
       § 3 Inhalt der Anmeldung
       § 4 Anmeldung von Kollektivmarken
       § 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
       § 6 Angaben zur Markenform
       § 7 Wortmarken
       § 8 Bildmarken
       § 9 Dreidimensionale Marken
       § 10 Kennfadenmarken
       § 11 Hörmarken
       § 12 Sonstige Markenformen
       § 13 Muster und Modelle
       § 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter
       § 15 Fremdsprachige Anmeldungen
       § 16 Schriftstücke in fremden Sprachen
       § 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
       § 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
    Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
       § 19 Klasseneinteilung
       § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
       § 21 Entscheidung über die Klassifizierung
       § 22 Änderung der Klasseneinteilung
    Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung
       § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung
    § 24 Ort und Form des Registers
    § 25 Inhalt des Registers
    § 26 Urkunde, Bescheinigungen
    § 27 Ort und Form der Veröffentlichung
    § 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
Teil 4 Einzelne Verfahren
    Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren
       § 29 Form des Widerspruchs
       § 30 Inhalt des Widerspruchs
       § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
       § 32 Aussetzung
    Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
       § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
       § 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
       § 35 Teilung von Anmeldungen
       § 36 Teilung von Eintragungen
    Abschnitt 3 Verlängerung
       § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
       § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
    Abschnitt 4 Verzicht
       § 39 Verzicht
       § 40 Zustimmung Dritter
    Abschnitt 5 Löschung
       § 41 Löschung wegen Verfalls
       § 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5 Internationale Registrierungen
    § 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
    § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
    § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
    § 46 Schutzverweigerung
Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
    Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
       § 47 Eintragungsantrag
       § 48 Veröffentlichung des Antrags
       § 49 Nationaler Einspruch
    Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
       § 50 Einspruch
       § 51 Einspruchsverfahren
    Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
       § 52 Änderungen der Spezifikation
       § 53 Löschungsantrag
       § 54 Akteneinsicht
       § 55 (aufgehoben)
Teil 7 Schlussvorschriften
    § 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
    § 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
    § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)
    Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2) Alphabetische Liste der Waren
    Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2) Alphabetische Liste der Dienstleistungen
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)

§ 2 Form der Anmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.



(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter


(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:

1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;

2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;

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3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben werden.



3. die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben werden.

(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.

(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen


(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.

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(2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen. Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2 eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt. Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.



(2) Innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(3) Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Klasseneinteilung


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(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen.

(2) Ergänzend sollen die
alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.



Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen.

§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen


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(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 möglich ist.

(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.



(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.

(2) 1 Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. 2 Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.



(4) 1 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. 2 Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 13.12.2011)



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2) Alphabetische Liste der Waren




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 13.12.2011)



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2) Alphabetische Liste der Dienstleistungen




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 13.12.2011)