Änderung § 32 MarkenV vom 14.01.2019

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§ 32 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 32 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Aussetzung


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.




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