(1) Der Einspruch nach §
131 des
Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
- 3.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 4.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3)
1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen.
2Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.