Abschnitt 3 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
§ 53 Löschungsantrag
§ 54 Akteneinsicht
§ 55 (aufgehoben)

Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht

§ 52 Änderungen der Spezifikation


§ 52 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6.
die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7.
die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(3) Für Anträge nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016

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§ 53 Löschungsantrag


§ 53 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

5.
Gründe für die Löschung.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016

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§ 54 Akteneinsicht


§ 54 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016

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§ 55 (aufgehoben)


§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert




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