Teil 7 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung



Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen


§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 57a Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143


§ 57a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 1 (aufgehoben)


Anlage 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 1. Januar 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 (aufgehoben)


Anlage 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 1. Januar 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 3 (aufgehoben)


Anlage 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 1. Januar 2013



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed