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§ 15 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen



(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind.

(2) 1Enthält die Darstellung der Marke nichtlateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription des nichtlateinischen Markentextes beizufügen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.

(3) 1Eine deutsche Übersetzung des sonstigen fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.

(4) 1Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 2Wird die Übersetzung, die Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

(5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf Grundlage der deutschen Übersetzung statt.



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Frühere Fassungen von § 15 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... das Wort „zusätzlich" eingefügt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
...  „§ 12a Sonstige Markenformen". g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen ... g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen".  ... versehenen Gegenstände oder der Marke selbst beigefügt werden." 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... gefasst: „§ 14 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit ... d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen". e) ... 8 bis 11 entsprechend." 14. § 14 wird aufgehoben. 15. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit ... 14 wird aufgehoben. 15. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen (1) ...